§ 6 Mediationsgesetz
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§ 6 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
- Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
- Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus-und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
- Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
- Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind....
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Der Verordnunggeber hat von dieser Ermächtigung nur spärlich Gebrauch gemacht. Sie Zurückhaltung wird schon bei dem Erlassdatum erkennbar. Das Mediationsgesetz ist am 26. Juli 2012 in Kraft getreten.1 Laut §8 des Mediationsgesetzes sollte bis zum 26.7.2017 eine Evaluierung durchgeführt werden, mit der der Gesetzgeber weiteren Handlungsbedarf ermitteln wollte. Die Evaluierung sollte die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland ermitteln, ebenso wie über die Situation der Aus-und Fortbildung der Mediatoren Gesetzgebers. Die Situation der Aus-und Fortbildung sollte durch die in der Ermächtigung vorgesehene Verordnung beeinflusst werden. Die Ausbildungsverordnung wurde am 21. August 2016 erlassen und trat am 1. September 2017 in Kraft. Sie konnte in der Evaluierung also nicht berücksichtigt werden.
Die Ermächtigung ist nur eine Ermächtigung und keine Verpflichtung. Deshalb war der Verordnungsgeber auch nicht verpflichtet, alle Gegenstände zu regeln, die in §7 Mediationsgesetz aufgeführt wurden. Er hat sich zumindest zurückgehalten, wenn es darum ging, die Anforderungen an die Aus- und Fortbildungseinrichtungen oder an die Regelung des Abschlusses der Ausbildung zu stellen. Vielleicht hat sich der Verordnungsgeber in der Erwartung zurückgehalten, dass die Mediatorenverbände diese Aufgabe übernehmen. Er hat sich mit dieser Erwartung verschätzt. Bei den Erörterungen über eine Abänderung der Ausbildungsverordnung wurde die verpasste Chance der Mediatiorenverbände vom Ministerium angesprochen, ohne die Bereitschaft, die Verbände zu verpflichten oder die Schließung der Regelungslücken als eine staatliche Aufgabe zu übernehmen.
Bitte beachten Sie die Zitier - und LizenzbestimmungenAlias: zertifizierter Mediator - Verordnungsermächtigung, Mediationsgesetz §6
Siehe auch: Berufsmediator, Funktionsmediator
Diskussion: Erfahrungen mit dem Mediationsgesetz
Bemerkung: Aktionshinweis
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -